Kreisvorstand
Die Linke Kreisverband Calw hielt am 23.10.2020 eine Jahreshauptversammlung ab, bei der der Vorstand neu gewählt wurde.
Geschäftsführender Vorstand – Kreissprecher/in und Schatzmeister
Neben dem neu gewählten Schatzmeister Patrick Schorer, wurden Helen Glaus und Thomas Hanser als Kreissprecher in den geschäftsführenden Vorstand gewählt.
Beisitzer
Als Beisitzer des Kreisvorstandes wurde Jonathan Meßner neu gewählt und Benjamin Miller bestätigt.
Satzung des Kreisverbandes Calw der Partei DIE LINKE
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Calw der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „DIE LINKE Kreisverband Calw.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Calw
(3) Die Satzungen der Bundespartei und der Landespartei haben Vorrang vor dieser Satzung.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft und die Rechte der Mitglieder werden in der Landes- und Bundessatzung geregelt.
§ 3 Gliederungen
Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes Ortsverbände gegründet werden. Die Gründungsversammlung von Ortsgruppen wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Die Organe der Ortsverbände sind Mitgliederversammlungen und Vorstände.
§ 4 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Kreisvorstand
(2) Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung können zusätzlich Arbeitskreise oder Ausschüsse eingerichtet werden.
§ 5 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Kreisebene.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Kreisvorstand lädt die Jahreshauptversammlung 2 Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags- und Bewerbungsfristen per Brief oder per E-mail ein.
(4) Auf Antrag von 20 % der Mitglieder oder von einem Drittel der Ortsverbände muss der Vorstand unverzüglich eine Jahreshauptversammlung einberufen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Wird auf Antrag die Nichtbeschlussfähigkeit festgestellt, so wird innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Jahreshauptversammlung mit gleicher Tagesordnung abgehalten, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls 2 Wochen. In der Einladung wird auf die erwünschte Beschlussfähigkeit hingewiesen.
(6) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
– die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes, dessen finanzieller Teil zuvor von den RechnungsprüferInnen zu prüfen ist,
– die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum,
– die politische und organisatorische Jahresplanung und die Verabschiedung des Haushalts des Kreisverbandes;
– die Wahl des Kreisvorstandes,
– die Wahl zweier RechnungsprüferInnen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen,
– die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag und die/den Delegierte(n) für den Landesausschuß,
– die Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung des Kreisverbandes
– die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen.
(7) Alle Mitglieder des Kreisverbandes haben bei der Jahreshauptversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
(8) Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für die anderen Gremien des Kreisverbandes bindend.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zwischen den Jahreshauptversammlungen finden regelmäßig Mitgliederversammlungen (außerhalb der Schulferien) statt.
(2) Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags- und Bewerbungsfristen ein. Die Einladung kann auch im Rahmen von Mitgliederrundbriefen für mehrere Versammlungen zusammen erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wenn auf Mitgliederversammlungen Wahlen stattfinden sollen, gelten hinsichtlich der Einladungsfristen und der Beschlussfähigkeit die Regelungen der Jahreshauptversammlungen (§ 5).
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
-
die Planung der konkreten Arbeit des Kreisverbandes,
-
die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
-
die Aufstellung von KandidatInnen für die Gemeinde-, Landes- , Bundes- und Europaparlamente, entsprechend der Wahlkreise,
-
die Beschlussfassung über kommunale Wahlprogramme und andere programmatische Positionen.
-
die Wahl von Delegierten,
-
die Beratung und Verabschiedung von Anträgen insbesondere für Landes- und
Bundesparteitage.
(5) Alle Mitglieder des Kreisverbandes haben bei der Mitgliederversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
(6) Die Mitgliederversammlungen beraten die aktuelle politische Lage, die
Durchführung von Beschlüssen der übergeordneten Parteiorgane, entscheiden
zur Einflussnahme ihres Verbandes auf die öffentliche und innerparteiliche Willensbildung und beschließen über längerfristige und sachbezogene Arbeitskonzepte des Verbandes, über einzuleitende politische und parlamentarische Aktivitäten und über das Mitwirken ihrer Mitglieder.
Sie haben bei Parteiwahlen das Vorschlagsrecht für die Aufstellung von
Kandidaten für den Landesvorstand und bei Kommunalwahlen das Vorschlagsrecht
für die Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalparlamente durch die
Partei.
(7) Die Mitgliederversammlungen sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl der
Mitglieder des Verbandes festigen, die gegenseitige politische Unterstützung
und moralische Hilfe entwickeln sowie den freundschaftlichen Umgang miteinander
auch bei Meinungsverschiedenheiten und Kritik fördern.
(8) Die Mitgliederversammlungen wirken parteischädigendem Auftreten von
Mitgliedern in der Öffentlichkeit und Profilierungssucht auf Kosten des
Ansehens der Partei mit freundschaftlicher Kritik oder erforderlichenfalls
mit Anträgen an die Schiedsgerichte auf die Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen entgegen.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand besteht aus
a) Zwei SprecherInnen
b) einer/m SchatzmeisterIn
Sie bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
Die Wahl von BeisitzerInnen ist möglich und kann von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach innen und nach außen.
Verträge dürfen nur von mindestens zwei dieser VertreterInnen des Kreisverbandes gemeinsam abgeschlossen werden.
Im geschäftsführenden Kreisvorstand sollte der Frauenanteil 50% betragen, im erweiterten Kreisvorstand müssen Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.
(2) Orts- und Kreisvorstände können Kreistags- oder Stadtratsmitglieder oder andere Gäste beratend zu Orts- oder Kreisvorstandssitzungen hinzuziehen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er bereitet die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung vor. Er legt über seine Arbeit regelmäßig Rechenschaft ab. Er setzt die Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen um.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§8 Wahl der Delegierten
Die Wahl der Delegierten für den Landesparteitag und den Landesausschuss erfolgt nach den Bestimmungen der Landessatzung. Die Anzahl der Delegierten des Kreisverbandes für den Landesparteitag wird vom Landesvorstand entsprechend den Bestimmungen der Landessatzung berechnet.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einer Jahreshauptversammlung.
(2) Eine Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Calw am 03.07.07 beschlossen.
Stand: 23.10.2020